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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
 

Der Verein führt den Namen: 'Petri 03 Gladbeck e.V.' und hat seinen Sitz in Gladbeck. Er ist unter der Nummer 0403 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gladbecks eingetragen.

Der Verein ist politisch, rassischer und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der es sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

Zweck des Vereines: 
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern unter Berücksichtigung von Natur-, Tier- und Artenschutz. 
2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Gewässer und Wasserläufe.

Aufgaben des Vereines: 
1. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“. 
2. Ermöglichung von Erholung zum Zwecke der Gesunderhaltung seiner Mitglieder. 
3. Ermöglichen von Vorbereitungen und Ausbildung zur Fischerprüfung, für alle interessierte Bürger die sich dem Hobby Angeln zuwenden wollen. 
4. Förderung der Vereinsjugend.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
 

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Sie gehören der Jugendgruppe des Vereins an und haben kein Stimmrecht. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht haben. Neuaufnahmen werden nur zum Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres getätigt.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Bei Ablehnung der Aufnahme ist dieses dem Antragsteller ebenfalls schriftlich mitzuteilen, wobei dieses nicht begründet werden muss. Die Mitgliedschaft im Verein Petri 03 Gladbeck e.V. umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Tod 
2. Durch Austritt 
3. Dieses hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
4. Durch Ausschluss Dieses kann erfolgen, wenn ein Mitglied 
_a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat, 
_b. wenn er das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat, 
_c. wenn er wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
_d. wenn er gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat und 
_e. wenn er trotz Mahnung und ohne hinreichender Begründung mit Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.

III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen (z.B. Ersatzleistungen) und/oder 
2. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis. Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Gewässer zu befischen, die durch die Ausgabe von Erlaubnisscheinen ausgewiesenen sind. Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. Das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben. 
2. Sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen, 
3. Zwecke und Aufgaben des Vereines zu erfüllen und zu fördern,
4. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich per Bankeinzugsverfahren abbuchen zu lassen und sonstige beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge nicht gezahlt oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand 
2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden

und dem erweiterten Vorstand

1. Geschäftsführer 
2. Kassenwart 
3. Schriftführer 
4. Gewässerwart 
5. Jugendwart, bei einer Anzahl von mehr als 12 jugendliche.

Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Ämter im erweiterten Vorstand können auch in Personalunion geführt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen oder das Amt in Personalunion anderen Vorstandsmitgliedern übertragen. Der Vorstand 

entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies andern Organen vorbehalten ist.

Vorstandsbeschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Stimme ist auf die Person und nicht auf das Amt bezogen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Termine zu Vorstandssitzungen werden zum Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt oder auf Veranlassung des geschäftsführenden Vorstands schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen

einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse und muss die Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht gewertet werden. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn jedoch 1/3 der erschienen Mitglieder dieses verlangen, muss schriftlich abgestimmt werden.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

1. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers. 
2. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, sowie die Berichte des Kassenprüfers. 
3. Entlastung des Vorstandes. 
4. Festlegung der Beiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder. 
5. Satzungsänderungen 
6. Entscheidungen bei Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder.

Entscheidungen bei Berufungen von Mitgliedern, gegen die vom Vorstand Ausschlüsse oder sonstige Maßnahmen verhängt wurden Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden und werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sind. Weitere Anträge, die später, aber mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingehen, werden unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes zur Diskussion gestellt wobei die Mitglieder darüber entscheiden ob darüber abgestimmt wird. Alle Anträge müssen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingehen.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von 2 Monaten einberufen, wenn mindestens 1/3 aller Stimmberechtigten die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsführer und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer

Die Versammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anders Vorstandsamt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und der Buchführung zu überzeugen. Dieses kann geschehen durch Stichproben im Laufe des Jahres, in jedem Falle aber spätestens 3 Wochen vor der nächsten Jahresmitgliederversammlung, durch eine eingehende Prüfung. Das Ergebnis ist dem Vorstand binnen einer Woche vorzulegen und der Versammlung vorzutragen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss eines eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtfähigkeit oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesfischereiverband Westfalen Lippe e.V., an die örtliche Gemeinde zur Verwendung für den Jugendsport.

§ 13

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzungen vorzunehmen.

Gladbeck, den 19.01.2003

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